Welche Steuerklasse für Ehepaare? III/V, IV/IV oder Faktor im Vergleich
Zu versteuerndes Jahreseinkommen beider Ehegatten eingeben — der Rechner stellt die Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor der Jahressteuer nach dem Splitting-Verfahren gegenüber und zeigt, bei welcher Wahl am Jahresende eine Nachzahlung oder eine Erstattung zu erwarten ist.
Angaben zum Steuerklassen-Vergleich
Zu versteuerndes Jahreseinkommen (zvE) beider Ehegatten eingeben, das Ergebnis wird automatisch berechnet.
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Rechtsgrundlage: § 32a Abs. 5 EStG (Splitting-Verfahren), § 38b EStG (Steuerklassen III/V/IV), § 39f EStG (Faktorverfahren).
Über dieses Werkzeug
Wichtig: Die Steuerklassenwahl ändert bei zusammen veranlagten Ehepaaren NICHT die Jahressteuerlast — diese ergibt sich unabhängig davon immer aus dem Splitting-Verfahren. Die Wahl bestimmt nur, wie diese Jahressteuer über die Monate als Lohnsteuer-Vorauszahlung verteilt wird (Liquiditätseffekt, kein Steuersparen). IV/IV ist dabei der gesetzliche Regelfall (§ 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG); III/V entsteht nur auf Antrag beider Ehegatten (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Welcher Ehegatte in Klasse V geht, entscheidet das Paar — dass dieser Vergleich Klasse III dem Höherverdienenden gibt, ist die übliche Konstellation, keine gesetzliche Automatik. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser — es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.
Was dieser Rechner nicht abbildet
5 Punkte zur Genauigkeit dieser Berechnung
- Die Jahressteuer ist exakt, die Monatsbeträge sind eine Orientierung. Das zu versteuernde Einkommen ist eine Jahresgröße. Der Lohnsteuerabzug geht dagegen vom Arbeitslohn aus (§ 39b Abs. 2 EStG), und die dort angesetzte Vorsorgepauschale hängt am Arbeitslohn, nicht am zvE. Zwei Arbeitnehmer mit demselben zvE können deshalb unterschiedlich viel Lohnsteuer zahlen — je nach Bruttolohn, privater oder gesetzlicher Krankenversicherung, Bundesland und eingetragenen Freibeträgen. Die hier gezeigten Beträge zu III/V und IV/IV sind folglich ein Größenvergleich, kein Abzug laut Lohnabrechnung.
- Aus demselben Grund ist der Faktor nach § 39f EStG hier nur eine Größenordnung. Das Finanzamt bildet ihn aus den voraussichtlichen Arbeitslöhnen; sein Wert weicht ab.
- Keine Berechnung für Steuerklasse I, II oder VI — nur der Vergleich der Ehepaar-Kombinationen III/V, IV/IV und IV mit Faktor. Auch kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG).
- Kein Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer.
- Klasse V folgt der vollständigen Regel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG einschließlich des 14-Prozent-Mindestbetrags, des 42-Prozent-Deckels ab 14.071 € und der Zonen ab 34.939 € und 222.260 €. Klasse III rechnet nach § 32a Abs. 5 EStG.
Wer den Abzug auf der Lohnabrechnung selbst braucht, geht vom Bruttolohn aus: Brutto-Netto-Rechner.
Dieser Rechner ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Alle Berechnungen laufen ausschließlich in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät. Für eine amtsgenaue Berechnung siehe den BMF-Steuerrechner.
Häufige Fragen
Ändert die Steuerklassenwahl die Jahressteuerlast eines Ehepaars?
Nein. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ergibt sich die Jahressteuer unabhängig von der Steuerklassenwahl immer aus dem Splitting-Verfahren (§ 32a Abs. 5 EStG). Die Steuerklasse bestimmt nur, wie diese Jahressteuer über die Monate als Lohnsteuer-Vorauszahlung verteilt wird — ein Liquiditätseffekt, kein Steuersparen.
Wer bekommt bei III/V welche Steuerklasse?
Das entscheidet das Paar, nicht das Gesetz. Für Ehegatten ist IV/IV der Regelfall (§ 38b Abs. 1 Nr. 4 EStG); Steuerklasse III gibt es nur, wenn der andere Ehegatte auf Antrag beider in Klasse V eingereiht wird (§ 38b Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG). Üblich — und in diesem Vergleich unterstellt — ist, dass der Höherverdienende Klasse III nimmt, weil III/V sonst noch stärker vom Jahresergebnis abweicht.
Was ist das Faktorverfahren (Steuerklasse IV mit Faktor)?
Das Faktorverfahren nach § 39f EStG verteilt die monatliche Lohnsteuer beider Ehegatten möglichst genau im Verhältnis ihrer tatsächlichen Steuerlast — es vermeidet die oft hohe Nachzahlung, die bei III/V entstehen kann.
Was bildet dieser Rechner nicht ab?
Er rechnet aus dem zu versteuernden Einkommen, einer Jahresgröße. Der monatliche Lohnsteuerabzug folgt daraus nicht zwingend: § 39b EStG geht vom Arbeitslohn aus und setzt eine Vorsorgepauschale an, die am Arbeitslohn hängt. Zwei Menschen mit demselben zu versteuernden Einkommen können deshalb unterschiedlich viel Lohnsteuer zahlen. Die Jahressteuer nach § 32a Abs. 5 EStG ist exakt, die Monatsbeträge sind ein Größenvergleich. Ohne Steuerklasse I, II und VI, ohne Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer. Für den Abzug laut Lohnabrechnung den Bruttolohn verwenden, für eine amtsgenaue Berechnung den BMF-Steuerrechner.
Verlassen meine eingegebenen Einkommensdaten den Browser?
Nein. Alle Berechnungen laufen ausschließlich lokal in Ihrem Browser, es werden keine Daten an einen Server übertragen; Eingaben bleiben auf diesem Gerät.